Die Feuerstättenschau ist ein eigener Gebührenbestandteil und muss daher auf einer gesonderten Rechnung ausgestellt werden. Somit liegen zwei Rechnungen bei - eine für die Kehr- und Messtätigkeiten wie jedes Jahr und eine für die Feuerstättenschau nur alle 3 bzw. 4 Jahre.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich hier unter anderem in der Bundesemmissionsschutzverordnung, Schornsteinfegerhandwerksgesetz und Bayerischer Bauordnung sowie auf dem Feuerstättenbescheid. Bei einem Unfall durch die Feuerstätte (Rauch- oder Brandschaden) kann der Versicherungsschutz entfallen und kann darüber hinaus zu strafrechtlichen Konsequenzen führen!
Alle gelb hinterlegten Flächen sind/waren zu besichtigen:
- Brennstofflagerung
- Offene Kamine
- Gasöfen und Ofenrohre
- Holz/Ölofen und Ofenrohre
- Zentralheizungen
- Kaminwandungen
- Nebengebäude in denen geheizt werden kann
- Lüftungseinrichtungen die zum Betrieb notwendig sind