Die Feuerstättenschau ist ein eigener Gebührenbestandteil und muss daher auf einer gesonderten Rechnung ausgestellt werden. Somit liegen zwei Rechnungen bei - eine für die Kehr- und Messtätigkeiten wie jedes Jahr und eine für die Feuerstättenschau nur alle 3 bzw. 4 Jahre.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich hier unter anderem in der Bundesemmissionsschutzverordnung, Schornsteinfegerhandwerksgesetz und Bayerischer Bauordnung sowie auf dem Feuerstättenbescheid. Bei einem Unfall durch die Feuerstätte (Rauch- oder Brandschaden) kann der Versicherungsschutz entfallen und kann darüber hinaus zu strafrechtlichen Konsequenzen führen!

Alle gelb hinterlegten Flächen sind/waren zu besichtigen:
  1. Brennstofflagerung
  2. Offene Kamine
  3. Gasöfen und Ofenrohre
  4. Holz/Ölofen und Ofenrohre
  5. Zentralheizungen
  6. Kaminwandungen
  7. Nebengebäude in denen geheizt werden kann
  8. Lüftungseinrichtungen die zum Betrieb notwendig sind